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Stand: 23. Oktober 2026 · Herausgegeben von CAIR

24-Stunden-Betreuung legal: die drei Wege

Eine 24-Stunden-Betreuung ist auf drei Wegen legal: Eine Agentur aus dem EU-Ausland entsendet ihre angestellte Betreuungskraft mit A1-Bescheinigung, eine selbstständige Betreuungskraft arbeitet auf eigene Rechnung, oder du stellst die Betreuungskraft als Familie selbst an. Für Angestellte gelten dabei immer der deutsche Mindestlohn und Grenzen für die Arbeitszeit.

Die drei Wege im Überblick

WegDein VertragspartnerZuständig für SozialversicherungDas prüfst du
Entsendung durch eine Agentur aus dem EU-AuslandDie Agentur im Ausland, bei der die Betreuungskraft angestellt ist.Die Agentur. Die Betreuungskraft bleibt im Heimatland versichert, Nachweis ist die A1-Bescheinigung.A1-Bescheinigung spätestens am ersten Arbeitstag.
Selbstständige BetreuungskraftDie Betreuungskraft selbst.Die Betreuungskraft selbst, mit angemeldetem Gewerbe.Gewerbeanmeldung, Krankenversicherung und dass du keine Anweisungen gibst.
Anstellung durch die FamilieDu schließt einen Arbeitsvertrag mit der Betreuungskraft.Du als Arbeitgeber.Anmeldung, Mindestlohn, Arbeitszeit und Urlaub.

Seltener ist die Arbeitnehmerüberlassung. Dann braucht der Anbieter eine Erlaubnis, und der Vertrag muss das ausdrücklich so nennen. Ein eigenes Gesetz für die 24-Stunden-Betreuung gibt es nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln aus Arbeits- und Sozialrecht.

Weg 1: Entsendung mit A1-Bescheinigung

So funktioniert es: Die Betreuungskraft ist bei einer Agentur in ihrem Heimatland angestellt. Die Agentur schickt sie für eine begrenzte Zeit zu dir. Du schließt den Vertrag mit der Agentur. Sie zahlt den Lohn und die Sozialversicherung im Heimatland.

Die A1-Bescheinigung belegt, dass die Betreuungskraft während des Einsatzes im Heimatland sozialversichert bleibt. Sie kommt von der zuständigen Stelle im Heimatland, meist auf Antrag der Agentur. Sie gilt für höchstens 24 Monate.

Wer Anweisungen gibt: Das Weisungsrecht bleibt bei der Agentur. Änderungen am Ablauf besprichst du deshalb mit der Agentur. Halte deine Wünsche vorab schriftlich fest.

Der Mindestlohn gilt trotzdem. Auch wenn der Arbeitsvertrag nach ausländischem Recht läuft, hat die Betreuungskraft Anspruch auf den deutschen Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2021 für eine entsandte Betreuungskraft entschieden.

Das tust du

  • Lass dir die A1-Bescheinigung spätestens am ersten Arbeitstag zeigen.
  • Prüfe, ob Name und Arbeitgeber auf der Bescheinigung zu deinem Vertrag passen. Behalte eine Kopie.
  • Vereinbare schriftlich, dass deine Zahlung erst fällig wird, wenn eine gültige A1-Bescheinigung vorliegt.

Risiko: Fehlt die A1-Bescheinigung, kannst du als Haushalt wie ein Arbeitgeber behandelt werden. Dann drohen dir Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Außerdem ist die Betreuungskraft dann womöglich weder bei Krankheit noch bei einem Arbeitsunfall versichert.

Weg 2: Selbstständige Betreuungskraft

So funktioniert es: Die Betreuungskraft hat ein eigenes Gewerbe angemeldet und schließt direkt mit dir einen Vertrag über ihre Dienstleistung. Um Steuern, Kranken- und Rentenversicherung kümmert sie sich selbst. Für dich ist der Aufwand gering.

Das Risiko heißt Scheinselbstständigkeit. Das Gesetz sieht eine Beschäftigung vor allem dann, wenn jemand nach Weisungen arbeitet und in die Abläufe des Auftraggebers eingebunden ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Bestimmst du Arbeitszeiten, Aufgaben und Ablauf, ist die Betreuungskraft rechtlich womöglich deine Angestellte. Dann wirst du nachträglich zum Arbeitgeber.

Die Folgen: Du musst dann Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen und den Mindestlohn ausgleichen. Beiträge können vier Jahre lang nachgefordert werden, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen dreißig Jahre (§ 25 SGB IV).

Das tust du

  • Lass dir die Gewerbeanmeldung und den Nachweis der Krankenversicherung zeigen.
  • Gib keine Anweisungen zu Arbeitszeiten, Ort und Aufgaben. Sag, was dir und der betreuten Person wichtig ist, und lass die Betreuungskraft ihre Arbeit selbst einteilen.
  • Bei Zweifeln hilft das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung. Die Clearingstelle entscheidet verbindlich, ob jemand selbstständig oder angestellt ist. Du kannst den Antrag schon vor Beginn stellen (Formular V0027). Das Verfahren kostet nichts und dauert im Schnitt etwa drei Monate (§ 7a SGB IV).

Weg 3: Die Familie als Arbeitgeber

So funktioniert es: Du schließt selbst einen Arbeitsvertrag mit der Betreuungskraft. Damit darfst du Anweisungen geben. Du trägst aber auch alle Pflichten eines Arbeitgebers. Bürgerinnen und Bürger aus der EU brauchen dafür keine Arbeitserlaubnis.

Das tust du

  • Beantrage bei der Bundesagentur für Arbeit eine Betriebsnummer (§ 18i SGB IV).
  • Melde die Betreuungskraft bei ihrer Krankenkasse an und zahle die Sozialversicherungsbeiträge (§ 28a SGB IV). Den vereinfachten Haushaltsscheck gibt es nur für Minijobs.
  • Melde die Beschäftigung bei der gesetzlichen Unfallversicherung an. Für Haushalte ist die Unfallkasse deiner Region zuständig.
  • Zahle mindestens den Mindestlohn. Er beträgt 13,90 € brutto pro Stunde, ab 1. Januar 2027 14,60 €.
  • Gewähre mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr (§ 3 BUrlG).
  • Plane Vertretung für Urlaub und Krankheit selbst ein.

Dieser Weg ist der aufwendigste. Er gibt dir aber die meiste Kontrolle darüber, wer bei dir arbeitet und wie.

Arbeitszeit und Bereitschaft

Eine einzelne Person kann nicht 24 Stunden am Tag arbeiten. Die Verbraucherzentrale geht bei einer Betreuungskraft von durchschnittlich acht Stunden am Tag aus.

Das Arbeitszeitgesetz erlaubt acht Stunden pro Werktag. Bis zu zehn Stunden sind möglich, wenn im Schnitt von sechs Monaten acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Nach Feierabend stehen mindestens elf Stunden Ruhezeit am Stück zu (§ 5 ArbZG). Das Gesetz nimmt Menschen aus, die mit den betreuten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich betreuen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG). Ob das auf eine Betreuungskraft zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.

Bereitschaft kostet Mindestlohn. Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. Juni 2021 entschieden (5 AZR 505/20): Eine in einen Privathaushalt entsandte Betreuungskraft hat Anspruch auf den Mindestlohn für die volle Arbeit und auch für Bereitschaftsdienst. Es zählt die Zeit, die sie tatsächlich gearbeitet hat oder bereitstehen musste. Was im Vertrag steht, reicht allein nicht aus.

Für dich heißt das: Muss die Betreuungskraft nachts regelmäßig bereitstehen, ist das Arbeitszeit. Plane Nächte, Pausen und den freien Tag deshalb mit Angehörigen, einem ambulanten Pflegedienst oder einer Tagespflege.

Ist Schwarzarbeit strafbar?

Schwarzarbeit liegt vor, wenn jemand als Arbeitgeber die Pflichten zur Anmeldung und zu den Beiträgen in der Sozialversicherung nicht erfüllt, oder wenn Steuerpflichten nicht erfüllt werden (§ 1 Abs. 2 SchwarzArbG). Beschäftigst du eine Betreuungskraft, ohne sie anzumelden, fällt das darunter.

Die möglichen Folgen

  • Du zahlst die Sozialversicherungsbeiträge nach. Bei Vorsatz können sie bis zu dreißig Jahre lang gefordert werden (§ 25 SGB IV).
  • Wer als Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung vorenthält, kann sich strafbar machen. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor (§ 266a StGB).
  • Wer in erheblichem Umfang Leistungen von jemandem ausführen lässt, der dafür kein Gewerbe angemeldet hat, und das weiß oder hätte wissen müssen, riskiert ein Bußgeld bis 50.000 Euro (§ 8 SchwarzArbG).
  • Die Betreuungskraft ist bei Krankheit oder einem Unfall im Haushalt oft nicht versichert.

Welche Folge im Einzelfall eintritt, entscheiden Behörden und Gerichte. Wenn du unsicher bist, ob deine Betreuung sauber aufgestellt ist, hilft eine Rechts- oder Steuerberatung.

Bevor du buchst

Frag jeden Anbieter zuerst, nach welchem der drei Wege die Betreuungskraft arbeitet und wer dein Vertragspartner ist. Auf CAIR steht das bei jedem Angebot vor der Buchung, zusammen mit dem Preis. Wie eine Betreuung im Alltag abläuft, steht im Ratgeber zur Live-in-Betreuung.

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