Pflegefachfrau / Pflegefachmann
Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner haben eine dreijährige Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz mit staatlicher Prüfung abgeschlossen. Bestimmte Aufgaben, etwa Pflegebedarf erheben und Pflege planen, sind ihnen vorbehalten. Die Berufsbezeichnung ist gesetzlich geschützt.
- Aussteller
Staatliche, staatlich genehmigte oder staatlich anerkannte Pflegeschulen
- Dauer
- 4600 h
Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist im Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelt. Sie dauert in Vollzeit drei Jahre, in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus Unterricht an einer Pflegeschule und einer praktischen Ausbildung, wobei die Praxis überwiegt. Nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umfasst sie mindestens 2.100 Stunden Unterricht und 2.500 Stunden praktische Ausbildung. Am Ende steht eine staatliche Abschlussprüfung.
Die Berufsbezeichnung ist geschützt. Wer sich „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ nennen will, braucht dafür eine Erlaubnis (§ 1 PflBG). Sie wird auf Antrag erteilt, wenn die Ausbildung und die staatliche Prüfung bestanden sind, keine Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen, die gesundheitliche Eignung gegeben ist und ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen. Frühere Erlaubnisse als Gesundheits- und Krankenpfleger/in oder Altenpfleger/in nach den alten Gesetzen bleiben bestehen und gelten zugleich als Erlaubnis nach dem Pflegeberufegesetz.
Das Ausbildungsziel ist die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen, in der stationären Akut- und Langzeitpflege sowie in der ambulanten Pflege. Dazu gehört, den Pflegebedarf festzustellen und die Pflege zu planen, den Pflegeprozess zu steuern, Pflege durchzuführen und zu dokumentieren, die Qualität zu sichern sowie Menschen und ihre Angehörigen zu beraten und anzuleiten. Auch das Einleiten lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes gehört dazu.
Einige dieser Aufgaben sind Personen mit der Erlaubnis vorbehalten: den Pflegebedarf erheben und die Pflege planen, den Pflegeprozess organisieren, gestalten und steuern sowie die Qualität der Pflege analysieren, sichern und weiterentwickeln (§ 4 PflBG).
Zur Abgrenzung: Zusätzliche Betreuungskräfte nach der Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV-Spitzenverbands sind keine Pflegekräfte. Das steht ausdrücklich in § 2 Absatz 1 der Richtlinie.
Inhalte
- Pflegebedarf erheben und feststellen, Pflege planen
- Pflegeprozess organisieren, gestalten und steuern
- Pflege durchführen und die angewendeten Maßnahmen dokumentieren
- Qualität der Pflege analysieren, sichern und weiterentwickeln
- Prävention und Gesundheitsförderung
- Beratung, Anleitung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und ihren Bezugspersonen
- Fähigkeiten pflegebedürftiger Menschen erhalten und fördern, Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten
- Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einleiten bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
- Praktische Einsätze in Krankenhaus, stationärer und ambulanter Pflege
Voraussetzungen
- Mittlerer Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss
- Alternativ Hauptschulabschluss zusammen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren oder einer mindestens einjährigen landesrechtlich geregelten Pflegehelfer- oder Pflegeassistenzausbildung
- Alternativ eine sonstige zehnjährige allgemeine Schulbildung
- Für die Erlaubnis zur Berufsbezeichnung: bestandene staatliche Abschlussprüfung, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und ausreichende Deutschkenntnisse
Was heißt das für Familien
Pflegefachkräfte planen und steuern die Pflege einer Person fachlich und führen Pflege selbstständig durch. Das ist wichtig, wenn jemand mehr braucht als Gesellschaft und Begleitung im Alltag. Ob eine Person die Berufsbezeichnung führen darf, entscheidet die staatliche Erlaubnis.
Quellen
- § 1 PflBG, Führen der Berufsbezeichnung (Gesetze im Internet)Öffnet in neuem Tab
- § 2 PflBG, Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (Gesetze im Internet)Öffnet in neuem Tab
- § 4 PflBG, Vorbehaltene Aufgaben (Gesetze im Internet)Öffnet in neuem Tab
- § 5 PflBG, Ausbildungsziel (Gesetze im Internet)Öffnet in neuem Tab
- § 6 PflBG, Dauer und Struktur der Ausbildung (Gesetze im Internet)Öffnet in neuem Tab
- § 11 PflBG, Zugang zur Ausbildung (Gesetze im Internet)Öffnet in neuem Tab
- § 64 PflBG, Fortgeltung der Berufsbezeichnung (Gesetze im Internet)Öffnet in neuem Tab
- § 1 PflAPrV, Inhalt und Gliederung der Ausbildung, Mindeststunden (Gesetze im Internet)Öffnet in neuem Tab
- Betreuungskräfte-Richtlinie nach § 53b SGB XI, § 2 Abs. 1 (GKV-Spitzenverband)Öffnet in neuem Tab
CAIR prüft den Nachweis jeder Betreuungskraft, bevor er auf ihrem Profil erscheint.
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