Betreuungskraft nach §§ 43b und 53b SGB XI
Zusätzliche Betreuungskräfte begleiten pflegebedürftige Menschen im Alltag, zum Beispiel mit Gesprächen, Spaziergängen, Vorlesen und Spielen. Die Qualifizierung umfasst mindestens 160 Unterrichtsstunden und ein zweiwöchiges Praktikum. Betreuungskräfte sind keine Pflegekräfte.
- Aussteller
Bildungsträger und Hilfsorganisationen (Beispiel: Malteser)
- Dauer
- 160 h
Pflegebedürftige Menschen in stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege) haben nach § 43b SGB XI Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Gemeint ist Zuwendung, die über die notwendige Pflege hinausgeht. SGB XI ist das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs, also das Gesetz zur sozialen Pflegeversicherung. Wer diese Aufgabe übernimmt, heißt zusätzliche Betreuungskraft.
Welche Qualifikation diese Kräfte brauchen und welche Aufgaben sie haben, regelt die Betreuungskräfte-Richtlinie des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen). Rechtsgrundlage ist § 53b SGB XI. Die Richtlinie wird erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt hat. Die aktuelle Fassung wurde am 21. Oktober 2022 beschlossen. In älteren Texten und Kursangeboten steht noch § 87b SGB XI (bis 2016) oder § 53c SGB XI (2017 bis 2019). Die Richtlinie wurde in dieser Zeit mehrfach angepasst, die Paragrafennummer hat sich geändert.
Nach der Richtlinie sollen Betreuungskräfte pflegebedürftige Menschen betreuen und aktivieren. Dazu gehört, sie zu Alltagsaktivitäten zu motivieren und dabei zu begleiten, zum Beispiel Malen und Basteln, Kochen und Backen, Musik hören und singen, Brett- und Kartenspiele, Spaziergänge und Ausflüge, Lesen und Vorlesen oder Fotoalben anschauen. Außerdem stehen sie für Gespräche über Alltägliches und über Sorgen zur Verfügung.
Zusätzliche Betreuungskräfte sind nach der Richtlinie keine Pflegekräfte. Sie dürfen weder regelmäßig noch planmäßig in körperbezogene Pflegemaßnahmen oder in hauswirtschaftliche Tätigkeiten eingebunden werden. Maßnahmen der Behandlungspflege (medizinische Pflege, zum Beispiel Wundversorgung auf ärztliche Anordnung) bleiben ausschließlich dafür qualifizierten Pflegekräften vorbehalten. Hilfen, die bei einer Betreuungstätigkeit unaufschiebbar und unmittelbar nötig sind, gehören zu den Aufgaben, wenn gerade keine Pflegekraft verfügbar ist.
Die Richtlinie sieht drei Bausteine vor. Zuerst ein Orientierungspraktikum von 40 Stunden in einer Pflegeeinrichtung. Danach die Qualifizierungsmaßnahme mit mindestens 160 Unterrichtsstunden und einem zweiwöchigen Betreuungspraktikum, aufgeteilt in Basiskurs (100 Unterrichtsstunden), Betreuungspraktikum und Aufbaukurs (60 Unterrichtsstunden). Wer als Betreuungskraft beschäftigt ist, bildet sich außerdem jedes Jahr mit mindestens 16 Unterrichtsstunden fort. Ein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss ist für die Tätigkeit nicht erforderlich. Wer bereits eine passende Ausbildung hat, zum Beispiel als examinierte Pflegefachkraft oder mit einer mindestens einjährigen landesrechtlich geregelten Pflegehelferausbildung, erfüllt die Qualifikationsanforderungen grundsätzlich schon.
Die Richtlinie nennt keine bestimmten Kursanbieter. Kurse bieten unter anderem Hilfsorganisationen und Bildungsträger an. Die Malteser beschreiben auf ihrer Seite einen Kompaktkurs mit 160 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten und einem 80-stündigen Betreuungspraktikum. Als Nachweis erhalten Teilnehmende dort ein Zertifikat.
Inhalte
- Grundkenntnisse der Kommunikation und des Umgangs mit Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen
- Grundkenntnisse über Demenz, psychische Erkrankungen, geistige Behinderungen und körperliche Erkrankungen wie Diabetes oder Erkrankungen des Bewegungsapparats
- Grundkenntnisse der Pflege, der Pflegedokumentation und der Hygiene, damit Pflege und Betreuung gut zusammenarbeiten
- Erste-Hilfe-Kurs und richtiges Verhalten im Notfall
- Betreuungspraktikum von zwei Wochen in einer Pflegeeinrichtung, begleitet von einer erfahrenen Pflegefachkraft
- Vertiefung: Verhalten, Kommunikation und Umgangsformen mit betreuungsbedürftigen Menschen
- Rechtskunde: Betreuungskräfte-Richtlinie, Haftungsrecht, Betreuungsrecht, Schweigepflicht, Datenschutz und die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen
- Hauswirtschaft und Ernährung, besonders Diäten und Nahrungsmittelunverträglichkeiten
- Beschäftigung, Freizeitgestaltung und Bewegung für Menschen mit körperlichen Einschränkungen oder Demenz
- Zusammenarbeit mit Pflegekräften, Angehörigen und ehrenamtlich Engagierten
Voraussetzungen
- Orientierungspraktikum von 40 Stunden in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung vor der Qualifizierung. Wer schon mindestens 40 Stunden in Betreuung oder Pflege gearbeitet hat, erfüllt diesen Teil
- Persönliche Eignung, zum Beispiel eine positive Haltung gegenüber kranken, behinderten und alten Menschen, Einfühlungsvermögen, Zuverlässigkeit und Teamfähigkeit
- Kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss erforderlich
- Weitere Voraussetzungen legt der Kursanbieter fest. Die Malteser nennen zum Beispiel ein Mindestalter von 16 Jahren und Deutschkenntnisse auf Niveau B1
- Für Beschäftigte: Fortbildung mit mindestens 16 Unterrichtsstunden pro Jahr
Was heißt das für Familien
Das Zertifikat zeigt, dass die Betreuungskraft eine festgelegte Schulung abgeschlossen hat: Umgang und Kommunikation mit pflegebedürftigen Menschen, Demenz, Gestaltung des Alltags, Grundlagen der Pflege und Hygiene sowie Erste Hilfe. Die Qualifikation steht für Betreuung und Gesellschaft im Alltag. Körperbezogene Pflege gehört laut Richtlinie nicht zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte. Wenn jemand Pflege braucht, ist dafür eine Pflegekraft zuständig. Die Richtlinie ist für den Einsatz in Pflegeeinrichtungen geschrieben. Regeln für die Betreuung im eigenen Haushalt enthält sie nicht.
Quellen
- § 53b SGB XI, Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte (Gesetze im Internet)Öffnet in neuem Tab
- § 43b SGB XI, Inhalt der Leistung (Gesetze im Internet)Öffnet in neuem Tab
- Betreuungskräfte-Richtlinie nach § 53b SGB XI, Fassung vom 21.10.2022 (GKV-Spitzenverband)Öffnet in neuem Tab
- Zusätzliche Betreuungskräfte, Übersichtsseite (GKV-Spitzenverband)Öffnet in neuem Tab
- Qualifizierung zur Betreuungskraft nach § 53b (Malteser, Selbstauskunft des Anbieters)Öffnet in neuem Tab
CAIR prüft den Nachweis jeder Betreuungskraft, bevor er auf ihrem Profil erscheint.
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